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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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sonderheit den Schwedischen und andern darin
ligenden und diesem friedenschluß Sich nicht ge-
meß Verhaltenden Kriegs Volckh Liberirt, solches
vons Reichs boden abgeschafft, und da es nicht
gu<e>twillig weichen würde, mit zusamben
gesetzter macht darauß gebracht, die Plätze,
welche es besetzt, darvon befreÿet, und ihren
vorigen Herrn und denen Sie Vermöge dieses
friedens schlußes gehören, Unweigerlich widerumb
Eingeraumbt werden.
Eben deßgleichen soll auch im westphalischen oder Nider
<Rh>einischen Craiß und sonderlich an dem Weeßer
stromb geschehen, damit auch von und auß
denselben orthen dem Reich in specie auch Ihrer
Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] Erb Königreich und Landen, weiter
keine gefahr dahero zugezogen werden möge,
sondern dieser frieden einem Jeden seine Ruhe
bringe.
Wann solches geschehen oder man deßen beederseits in
würckhlicher Arbeit begriffen, sollen dem Fürstlichen
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